Das Pflegelexikon

Fachbegriffe kurz und verständlich erklärt

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Pflegeversicherung

Pflicht- und freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind seit 1. Januar 1995 automatisch auch pflegeversichert. Privatversicherte sind verpflichtet das Risiko der Pflegebedürftigkeit selbst zu versichern.

 

Der Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist bei der jeweils zuständigen Pflegekasse zu stellen. Bedenken Sie, dass Leistungen generell erst ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend erbracht werden.

 

Sobald Ihr Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird der MDK (Medizinischeer Dienst der Krankenversicherung) mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragt. Ein/e Gutachter/in stellt dann gegebenenfalls die Pflegebedürftigkeit fest und nimmt die Bewertung für eine der drei Pflegestufen vor.

 

Der Pflegebedürftige kann zwischen der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und Pflegegeld wählen. Auch eine Kombination von Sachleistung und Pflegegeld ist möglich.

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