Um nahe Angehörige zu pflegen ist es Beschäftigten im Rahmen des Pflegezeitgesetzes gestattet, sich für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten.
Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind:
- Großeltern, Eltern und Schwiegereltern.
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und Geschwister.
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
|