Der Heimvertrag – Die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen Bewohner und Heim  Wenn hilfebedürftige Menschen an einem Punkt angelangt sind, an dem das Leben alleine Zuhause nicht mehr zu meistern ist, empfiehlt sich häufig ein Umzug in eine Heimeinrichtung. Denn hier gibt es kompetente 24-Stunden-Hilfe und Pflege. Um den rechtlichen Rahmen des Aufenthaltes abzustecken wird ein Heimvertrag abgeschlossen.
Seit Oktober 2009 gibt es das „Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG)“. Dieses Gesetz – bzw. der Heimvertrag – regelt die Aufnahme eines Menschen in ein Alten-, Pflege- oder Behindertenheim.
Vertragspartner sind die Heimeinrichtung und der neue Heimbewohner. Der Heimvertrag muss verständlich formuliert sein. Außerdem müssen im Heimvertrag alle Leistungen, die der Bewohner in Anspruch nehmen möchten, detailliert beschrieben werden. Leistungen, die im Heimvertrag nicht von Beginn an vereinbart sind, werden in der Regel nicht bzw. nicht ohne zusätzliche Kosten erbracht.
Das Herzstück des Heimvertrages sind folgende Punkte, die auf alle Fälle berücksichtigt werden müssen:
Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft.
Das meint z.B. die Unterbringung in einem Einzel- oder Doppelzimmer sowie die Ausstattung des Zimmers, ob eigene Möbel mitebracht werdenoder ob Mobiliar gestellt werden muss etc.

Art, Inhalt und Umfang der Verpflegung
Hier sollten alle Mahlzeiten aufgelistet sein. Für nicht wahrgenommene Mahlzeiten gibt es keine Rückerstattung. Sonderwünsche, wie z. B. bestimmte Getränke, können hier mit aufgeführt werden.
Art, Inhalt und Umfang der Betreuung
Hier müssen die allgemeinen Leistungen der täglichen Grundpflege, wie etwa Körperpflege, aufgeführt sein. Außerdem stehen in diesem Teil des Heimvertrags die jeweils individuellen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, wie z. B. das Verabreichen von Medikamenten.
Neben diesen Inhalten sollten noch folgende Punkte in einem Heimvertrag geregelt sein:
Leistungen die das soziale Miteinander betreffen
Hier sollten die Möglichkeiten der Beschäftigungsarten aufgezählt sein, wie die Möglichkeiten der Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen, das kreative Angebot des Hauses, die regelmäßig im Haus stattfindenden Veranstaltungen etc.
Möglichkeiten im Bereich der Seelsorge
Hier sollte die Teilnahme an Gottesdiensten geregelt sein, ebenso sollte die Art der Sterbebegleitung erläutert werden und der Zugang zu Gesprächen mit Seelsorgern.
Kosten und Kostenerstattung
Im Heimvertrag muss das jeweilige Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung aufgeführt werden. Die Kosten möglicher anfallender Sonderleistungen müssen ebenso aufgeführt sein. Außerdem muss eine Gesamtsumme des zu entrichtenden monatlichen Entgeltes an das Heim genannt sein.
Sollte der Heimbewohner seinen Aufenthalt unterbrechen müssen, z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes, muss im Heimvertrag geregelt sein, wie in solchen Fällen mit Rückerstattungszahlungen verfahren wird.
Kündigung des Heimvertrags
In der Regel wird der Heimvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats kündigen (§8 Abs. 2 HeimG.) Die Kündigung des Heimvertrags muss in schriftlicher Form erfolgen um gültig zu sein. Der Heimvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Siehe hierzu auch §8 Abs. 2 HeimG. Zum Beispiel nach einer Entgelterhöhung hat der Heimbewohner die Möglichkeit den Heimvertrag ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.
Sollten Sie beim Abschluss eines Heimvertrages Zweifel über die Richtigkeit hegen, lassen Sie sich vor Unterzeichnung unbedingt von einer der großen Wohlfahrtseinrichtungen, einem Patientenanwalt oder einem Rechtsanwalt beraten.
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