Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern – Stichwort Elternunterhalt

Im Idealfall tragen Eltern während der Erziehung ihrer Kinder sämtliche Kosten und das meist so lange, bis die Kinder ausgebildet sind und ihren Lebensunterhalt selbst tragen können. Im Alter können sich die Vorzeichen des gegenseitigen finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses schnell ändern. Wenn Eltern Pflegebedürftig werden, und der Umzug in ein Pflegeheim ansteht, entstehen Kosten für die unter Umständen die erwachsenen leiblichen Kinder aufkommen müssen. Pflegedienst-Online erklärt wann Sie Teilkosten der Pflege Ihrer Eltern übernehmen müssen und wann nicht:

Pflege kostet
Je nach Pflegestufe und Art der Pflege fallen in einem Pflegeheim unterschiedlich hohe Kosten an. Vollzeitpflege in der Pflegestufe III kann über 3.000 Euro im Monat kosten. Die Pflegekassen bezuschussen dies mit circa 1.500 Euro. Die Differenz muss trotzdem gezahlt werden. Kinder werden nicht automatisch und nicht in jedem Fall zur Kasse gebeten. Zunächst wird auf die Altersvorsorge der pflegebedürftigen Eltern zurückgegriffen. Das Vermögen, die Rente und die Beiträge aus der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen jedoch häufig nicht aus, um die zunehmend steigenden Kosten von Heimplätzen zu bezahlen. Die Differenzbeträge werden zunächst vom Sozialamt übernommen. Das Sozialamt wendet sich dann zur Kostentilgung an die Verwandten des Bewohners.

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§ 1601 BGB besagt „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Vor allem Ehepartner und Kinder werden hier in die Pflicht genommen. Aber auch die Ehepartner der Kinder selbst, also Schwiegertöchter und Schwiegersöhne, können zur Kasse gebeten werden.

Wer zahlt wann wie viel?
Ob und wie viel für die Pflege der Eltern gezahlt werden muss ist abhängig vom eigenen Einkommen und von den individuellen familiären Gegebenheiten. Ausgangspunkt für die Errechnung ist immer die Summe der Einkünfte. Dazu zählen das monatliche Gehalt sowie weitere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen oder auch Zinsen. Bei der Berechnung dessen, was für die Pflege der Eltern abgegeben werden muss gibt es aber auch Vermögen, das unantastbar ist, das sog. Schonvermögen. Hierzu zählen u.a. die Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern. Daneben darf auch die  eigene Altersvorsorge nicht angegangen werden. Lebens- und Rentenversicherungen bleiben somit unberührt. Bei aufgenommenen Krediten die abgezahlt werden müssen verhält es sich so, dass auch hier die Zins- und Tilgungsraten gezahlt werden müssen und dieses Geld somit nicht für die Pflege der Eltern herangezogen werden darf. Wenn man nach Berücksichtigung all dieser Faktoren im Monat mehr als 1.500 Euro (Stand: Januar 2011) übrig hat, muss die Hälfte des Überschusses zur Pflege der Eltern frei gegeben werden, wenn diese ihre Pflege nicht aus eigener Kraft zahlen können. Hat der zu Pflegende mehrere Kinder, müssen die Geschwister ihre Vermögenswerte zugrunde legen. Die Geschwister zahlen anteilig. Die, die mehr übrig haben, müssen auch mehr zahlen.

 

Auch Schwiegertöchter und Schwiegersöhne können zur Kasse gebeten werden!

Kinder haben einen Freibetrag von 1.500 Euro. Schwiegerkinder einen von 1.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Ehepaar ein Schonvermögen von insgesamt 2.500 Euro zur Verfügung hat. Vom Überschuss kann, wie bereits erläutert, die Hälfte für den Elternunterhalt beansprucht werden.

Bei Misstrauen – Kontrolle ist besser
Da jeder Haushalt, jede Familie finanziell unterschiedlich aufgestellt ist, ist die Berechnung des Elternunterhalts durch das Sozialamt nicht ganz unkompliziert. Bei Misstrauen gegenüber der Zahlungsaufforderung, oder bei Unklarheiten, bietet es sich an einen Fachanwalt aufzusuchen. Es kommt immer wieder vor, dass einige der Faktoren zur Berechnung des Elternunterhaltes, wie die eigene Altersvorsorge etc., nicht oder nicht richtig berücksichtigt werden, so dass Kinder oder Schwiegerkinder zunächst aufgefordert werden, mehr als gesetzlich nötig, zu zahlen.

Zumutbarkeit und Schonvermögen – was darf ich behalten?
Ein Grundsatz bei der Mitfinanzierung des Heimaufenthaltes der eigenen Eltern oder Schwiegereltern ist, dass die eigene Existenz und der gewohnte Lebensstandard durch diese Unterstützung nicht gefährdet sein, bzw. allzu sehr beschnitten werden dürfen. D. h. zu dem Schonvermögen, welches unantastbar ist, zählt neben der Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder und der eigenen Altersvorsorge auch das Haus in dem man selbst lebt und das Auto das man fährt.

Fazit
Es sollte selbstverständlich sein die eigenen Eltern nach Kräften zu unterstützen. Doch niemand darf durch die Pflege der Eltern selbst zum Sozialfall werden. Sonst geht das Rechenspiel des BGH nicht auf.

Bericht:
Heike Heel Dipl.-Germ. (Univ.)

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